Satzung für den Förderverein der Rehkitz- und Tierhilfe e.V.

§ 1 Name, Sitz
     1.    Der Verein führt den Namen Förderverein der Rehkitz- und Tierhilfe.
     2.    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
     3.    Der Sitz des Vereins ist Spalt.

§ 2 Zweck
     1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     2.    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes i.S.d. § 52 Abs. 2 AO durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Vereins Rehkitz-           und Tierhilfe Franken e.V. zur ideellen und materiellen Förderung des Tierschutzes.
     3.    Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen             und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des                      Absatzes 1.    
     4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     5.    Mittel des Die Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     6.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft
     1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
     2.   Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen                              gesetzlichen Vertreter zu stellen
     3.    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
     4.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den             Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
     5.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
     6.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
     7.    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Höhe von 5 EUR pro Monat zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die                      Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand
     1.   Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand im               Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
     2.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt             ist.

§ 5 Mitgliederversammlung
     1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das                        Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe                verlangt.
     2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung          einzuberufen.
     3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein                                Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der                                            Mitgliederversammlung bestimmt.
     4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die                              Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des         Vereinnszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben            ist

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
     1.  Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an eine andere             steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.